In Deutschland zugelassene Geschwindigkeitsmessgeräte müssen geeicht sein. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) schreibt eine Eichgültigkeit von einem Kalenderjahr vor – mit definierten Auslauf- und Befundprüfungen. Die Eichung ist nicht bloß eine Formalie, sondern eine zentrale technische und rechtliche Voraussetzung für die Verwertbarkeit jeder Messung im Bußgeldverfahren. Wer den Eichschein und insbesondere den Plombenstatus sauber prüft, deckt eine der häufigsten Schwachstellen in der Bußgeldakte auf.
Was Eichung im Mess- und Eichrecht bedeutet
Eichung ist die amtliche Bestätigung, dass ein Messgerät innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Messabweichung arbeitet. Die Rechtsgrundlage findet sich im Mess- und Eichgesetz (MessEG) und in der dazugehörigen Mess- und Eichverordnung (MessEV). Zuständig sind die Eichbehörden der Bundesländer und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) als nationale Metrologie-Institution.
Bei Geschwindigkeitsmessgeräten erfolgt die Eichung in der Regel jährlich. Maßgeblich ist § 37 MessEG: Geräte, deren Eichgültigkeit abgelaufen ist, dürfen nicht mehr für den eichpflichtigen Zweck verwendet werden – im Klartext: Eine Messung mit abgelaufenem Eichschein ist im Bußgeldverfahren nicht verwertbar.
Wie eine Eichung technisch abläuft
Die Eichung folgt einem definierten Verfahren. Das Gerät wird unter Laborbedingungen mit definierten Eingangsgrößen geprüft – bei Geschwindigkeitsmessgeräten typischerweise mit kalibrierten Bewegungsstrecken oder hochpräzisen Referenzmessungen. Die Eichbehörde prüft, ob das Gerät innerhalb der Toleranzen seiner Bauartzulassung arbeitet. Bestanden wird die Eichung nur bei vollständiger Einhaltung dieser Vorgaben.
Nach erfolgreicher Eichung erhält das Gerät einen Eichschein mit Gültigkeitsdatum sowie Plomben an den eichpflichtigen Komponenten. Die Plomben sichern, dass nach der Eichung keine Manipulation an den geräteinternen Justierwerten vorgenommen wurde. Werden Plomben beschädigt oder entfernt, gilt die Eichung für die betroffene Funktion als unterbrochen – eine Befundprüfung wird erforderlich.
Eichgültigkeit: Ein Jahr, aber kalenderbezogen
Die Eichgültigkeit beträgt bei Geschwindigkeitsmessgeräten ein Kalenderjahr, gerechnet ab dem Ende des Eichmonats. Wurde ein Gerät beispielsweise im März 2025 geeicht, läuft die Eichung Ende März 2026 ab – nicht exakt 365 Tage nach der Eichung, sondern bis zum Monatsende. Diese Kalenderlogik ist wichtig: Eine Messung am 30. März 2026 mit dem März-2025-Eichschein ist regelhaft noch zulässig, eine Messung am 1. April 2026 grundsätzlich nicht.
In der Praxis sehen sich Sachverständige immer wieder Fälle, in denen Messungen kurz nach Ablauf des Eichintervalls erfolgt sind – oft, weil das nächste Eichintervall noch nicht angesetzt war oder das Gerät kurzfristig defekt war. In solchen Fällen ist die Messung in der Regel anfechtbar.
Der Plombenstatus als kritischer Prüfpunkt
Der Eichschein allein ist nicht ausreichend. Eichpflichtige Komponenten – meistens die Sensorik, das Auswertemodul und die Anzeigeeinheit – sind durch Plomben gesichert. Bei jeder Messung muss das Personal vor Einsatz prüfen, ob die Plomben vollständig und unversehrt sind. Diese Prüfung ist Pflicht und sollte im Messprotokoll dokumentiert sein.
Häufige Befunde aus der sachverständigen Praxis: nicht protokollierte Plombenprüfung, beschädigte Plomben (kleine Risse, Kratzer, fehlende Lacksicherungen), Vermerk „geringfügige Auffälligkeit“ ohne nachfolgende Befundprüfung. Jeder dieser Punkte kann im Bußgeldverfahren als Argument vorgebracht werden, dass die Standardisierungs-Vermutung der Messung nicht greift.
Das Sachverständigenbüro Verkehrsmesstechnik Nord – ein Sachverständigenbüro, das ausschließlich Blitzer-Gutachten in der Verkehrsmesstechnik erstellt – prüft im Rahmen der gutachterlichen Bewertung systematisch den Eichschein, die Plomben-Dokumentation und etwaige Befundprüfungs-Vermerke. Bei dokumentierten Plombenstatus-Auffälligkeiten – etwa einem Vermerk „geringfügige Auffälligkeit“ ohne nachfolgende Klärung – kann nach der OLG-Naumburg-Doktrin (Beschluss vom 3. September 2015, Az. 2 Ws 174/15) das Argument vorgebracht werden, dass die Messung nicht mehr als standardisiert gilt und die Vermutung ihrer Richtigkeit aufzuheben ist.
Was ist eine Befundprüfung?
Wenn an einem Messgerät während der laufenden Eichgültigkeit Auffälligkeiten festgestellt werden – etwa beschädigte Plomben, vermutete Justierabweichungen oder ein Sturzschaden – ist eine Befundprüfung anzuordnen. Die Befundprüfung erfolgt durch die zuständige Eichbehörde und prüft, ob das Gerät noch innerhalb der Toleranzen seiner Bauartzulassung arbeitet.
Wichtig für das Bußgeldverfahren: Eine angeordnete, aber nicht durchgeführte Befundprüfung führt nach den PTB-Vorgaben dazu, dass die Eichgültigkeit für die betroffene Funktion als nicht gegeben gilt. Wer in der Akteneinsicht einen Plombenstatus-Vermerk findet und keine nachfolgende Befundprüfungs-Dokumentation, hat ein verteidigungs-relevantes Argument zur Hand.
Eichgültigkeit und Bauartzulassung – zwei verschiedene Dinge
| Aspekt | Bauartzulassung | Eichung |
|---|---|---|
| Zweck | Genehmigung des Geräte-Typs | Prüfung des konkreten Einzelgeräts |
| Aussteller | PTB | Eichbehörden der Länder |
| Gültigkeit | Mehrere Jahre, mit Revisionen | In der Regel ein Kalenderjahr |
| Im Bußgeldverfahren | Grundlage für „antizipiertes Sachverständigengutachten“ (OLG Hamburg) | Voraussetzung für Verwertbarkeit |
Die Unterscheidung ist im Verfahren wichtig: Eine Bauartzulassung allein reicht nicht – das konkrete Einzelgerät muss zusätzlich aktuell geeicht sein. Wenn der Eichschein abgelaufen ist, hilft auch die beste Bauartzulassung nichts.
Drei Dinge unbedingt prüfen: 1) Eichdatum und Gültigkeit zum Tatzeitpunkt, 2) Plombenstatus-Protokoll am Tatzeitpunkt (nicht nur „liegt vor“, sondern auch der Inhalt), 3) etwaige Befundprüfungs-Vermerke. Lücken in diesen drei Punkten sind die häufigsten technischen Anfechtungsgründe.
Häufige Fragen
Wie oft muss ein Blitzer geeicht werden?
In der Regel jährlich. Die Eichgültigkeit endet mit Ablauf des entsprechenden Kalendermonats des Folgejahres. Bei dauerhaften Anlagen erfolgt die Eichung am Standort oder durch Aus- und Einbau zur Eichbehörde.
Was passiert, wenn die Eichung abgelaufen ist?
Die Messung ist nicht mehr für den eichpflichtigen Zweck verwertbar. Eine im Verfahren ohne gültige Eichung gewonnene Messung kann angefochten werden – in der Regel mit Erfolgsaussicht.
Was ist ein Plomben-Defekt?
Plomben an eichpflichtigen Komponenten sind so gebaut, dass jede Manipulation am Gerät sie beschädigt. Risse, Kratzer, Lacksicherungs-Lücken oder gelöste Plomben sind Defekte. Bei festgestelltem Defekt ist eine Befundprüfung erforderlich.
Wer ist für die Eichung zuständig?
Die Eichbehörden der Bundesländer führen die Eichung durch. Die PTB legt die Anforderungen über die Bauartzulassung fest und überwacht die Eichbehörden technisch.
Steht der Eichschein in der Akte?
Ja, sofern die Akteneinsicht ordentlich beantragt wird. Der Eichschein und die Plombenprotokolle gehören zur Standarddokumentation und müssen für das Tatdatum nachvollziehbar sein.
Quellen
- § 37 Mess- und Eichgesetz (MessEG) – Eichgültigkeit
- § 25 Mess- und Eichgesetz (MessEG) – Verwendung von Messgeräten
- Mess- und Eichverordnung (MessEV)
- OLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2022 – Bauartzulassung als antizipiertes Sachverständigengutachten
- OLG Naumburg, Beschluss vom 03.09.2015, Az. 2 Ws 174/15 – Abweichung von der Gebrauchsanweisung
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt, https://www.ptb.de
- Sachverständigenbüro Verkehrsmesstechnik Nord, https://verkehrsmesstechnik-nord.de










